Leistungsbeschreibung
Sie sind als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage verpflichtet, diese anzumelden.
Sie sind als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, diese anzumelden. Des Weiteren sind Sie als Betreiberin oder Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage verpflichtet, eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage anzumelden.
Um die Trinkwasserqualität sicherzustellen, muss das Wasser zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen auf Verunreinigungen untersucht werden.
Zur Festlegung der notwendigen Untersuchungen sowie der Untersuchungsintervalle müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt die (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung, wesentliche bauliche oder betriebstechnische Veränderungen oder der Übergang des Eigentums in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen mitteilen.
Im Anschluss meldet sich das Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung.
Verfahrensablauf
Sie melden Ihre Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage an.
Nachdem Sie alle Angaben getätigt und bestätigt haben, erhalten Sie vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bestätigung der Anmeldung.
Ihr Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihrer Wasserversorgungsanlage mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.
An wen muss ich mich wenden?
An die Kreise und kreisfreien Städte.
Voraussetzungen
Betrieb / Inhaberschaft einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage
Rechtsbehelf
Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.
Was sollte ich noch wissen?
Im Anschluss an die Anzeige wird sich das zuständige Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden. Für die Begehung fallen Gebühren an.
Weiterführende Informationen
Detaillierte Informationen zur Trinkwasserversorgung aus eigenen Brunnen und Quellen finden Sie hier:
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Fachlich freigegeben am
10.08.2023