Leistungsbeschreibung
Wasserversorgungsanlagen müssen unter bestimmten Voraussetzungen beim Kreis / bei der kreisfreien Stadt angezeigt werden.
Betreiber von Wasserversorgungsanlagen unterliegen einer Anzeigepflicht, wenn
- eine Wasserversorgungsanlage errichtet wird,
- eine Wasserversorgungsanlage erstmalig in Betrieb genommen oder wieder in Betrieb genommen wird,
- bauliche oder betriebstechnische Änderungen an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwasser Auswirkungen haben können, durchgeführt werden sollen,
- das Eigentum oder das Nutzungsrecht auf andere Personen übergeht.
Für Betreiber einer Brauchwassernutzungsanlage (z.B. Dachablauf- oder Regenwassernutzungsanlage) besteht eine Anzeigepflicht, wenn diese in einem Gebäude zusätzlich zu der vorhandenen Trinkwasser-Installation eingebaut ist.
An wen muss ich mich wenden?
An die Kreise und kreisfreien Städte.
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen und Formulare für die Anzeige von Trinkwasser-Installationen oder Brauchwassernutzungsanlagen finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein.