Gaststättenkonzession nach § 2 Gaststättengesetz
Für den Betrieb einer Gaststätte nach § 2 Gaststättengesetz ist eine gesonderte Erlaubnis notwendig.
Folgende Unterlagen sind für einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (Konzessionsantrag) zu beantragen bzw. vorzulegen
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 2 GastG
- Pacht-, Miet- oder Kaufvertrag
- Grundriss mit Kennzeichnung der Betriebsräume
- Schnitt- und Lageplan
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Führungszeugnis Belegart O senden an den Fachbereich Bürgerservice und Ordnung im Amt Geest und Marsch Südholstein
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (13,-- €) Belegartart 9 senden an das Amt Geest und Marsch Südholstein, Fachbereich Bürgerservice und Ordnung, Amtsstraße 12, 25436 Moorrege / ggf. auch für den Ehegatten
- Unterrichtungsnachweis nach § 4 Gaststättengesetz von der Industrie- und Handelskammer
- Aufstellung über die vorgesehenen Öffnungszeiten, Angabe der Privattelefonnummer, Telefonnummer der Betriebsstätte, Aktenzeichen der Baugenehmigung
Gestattung gemäß § 12 GastG
Gemäß § 12 Abs. 1 GaststättenG kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes auch unter erleichterten Voraussetzungen auf Widerruf gestattet werden.
Seit der Änderung des GaststättenG zum 01.07.2005 sind erlaubnispflichtige Gaststättenbetriebe nur noch solche, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
Die Erlaubnispflicht für die Verabreichung zubereiteter Speisen und alkoholfreier Getränke ist entfallen.
Somit ist eine Gestattung nach § 12 GaststättenG nur noch dann erforderlich, wenn im Rahmen der Bewirtung alkoholische Getränke verabreicht werden.
Antrag mit Angaben von Datum, Zeitraum, Ort und Zweck der Veranstaltung, s. Antragsformular zum Ausfüllen.
Die Kosten richten sich nach dem Aufwand des Erlaubnisverfahrens. |
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