Das Gewerbe des Pfandleihers oder Pfandvermittlers ist nach § 34 GewO erlaubnispflichtig.
Pfandleiher ist, wer
- gewerbsmäßig Geld als zins- und kostenpflichtiges Darlehen gegen Verpfändung (vgl. §§ 1204 ff. BGB) verleiht und
- als Sicherheit (Faustpfand; also nicht Grundpfandrecht) bewegliche Gegenstände (nicht Rechte mit Ausnahme von Wertpapieren, soweit diese wie bewegliche Sachen verpfändet werden, z.B. Inhaberpapiere, § 1293 BGB) entgegennimmt.
- Der Geschäftspartner zahlt das Darlehen mit Zinsen und Kosten zurück und erhält das Faustpfand ausgehändigt.
Zum Prüfen eines Antrags nach § 34 GewO benötigen Sie folgende Unterlagen vom Antragsteller:
- Führungszeugnis für Behörden
- Gewerbezentralregisterauszug für Behörden
- Bescheinigung des Insolvenz- und des Vollstreckungsgerichts, dass kein Verfahren anhängig ist bzw. keine Eintragung besteht
- Nachweis über die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten
- Versicherung nach § 8 der Pfandleiherverordnung
Die Kosten der Erlaubnis belaufen sich auf 200,00 €. |
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