Schlichten statt Richten
Das Schiedsamt als Schlichtungsstelle
Das Schiedsamt bietet die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitschlichtung in vielen Fällen. In Schleswig-Holstein ist das Schiedsverfahren als vorgerichtliche Instanz sogar vom Gesetzgeber vorgeschrieben, bevor Klage erhoben werden kann in folgenden Fällen:
- Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung, Verletzung des Briefgeheimnisses
- Streitigkeiten über Ansprüche wegen Einwirken auf das Grundstück durch Gase, Dämpfe pp. (§ 906 BGB), Überwuchs (§ 910 BGB), Hinüberfalls (§ 911 BGB), eines Grenzbaumes (§ 932 BGB)
- der im Nachbarrechtsgesetz S-H geregelten Nachbarrechte
- Verletzung der persönlichen Ehre sowie Streitigkeiten nach dem 3. Abschnitt des Allgemeinen Gleichbehandlungs-gesetzes.
Schiedspersonen arbeiten ehrenamtlich und werden vom Amtsgericht berufen und vereidigt. Ihre Arbeit unterliegt der ständigen Kontrolle durch das Amtsgericht. Sie sind unparteiisch, zur Verschwiegenheit verpflichtet und werden durch regelmäßige Schulungen und Fachseminare ständig über den aktuellen Stand der Gesetze und Verordnungen informiert.
Zuständigkeit des Schiedsamtes
Gemäß Schiedsordnung des Landes Schleswig-Holstein finden die Schlichtungsverfahren im bürgerlichen Recht statt. Hierzu zählen vermögensrechtliche Ansprüche sowie Ansprüche aus dem Nachbarrecht und wegen Verletzung der persönlichen Ehre.
Darüber hinaus ist das Schiedsamt zuständig im Strafrecht bei Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung und Verletzung des Briefgeheimnisses.
Nicht im Zuständigkeitsbereich des Schiedsamtes liegen arbeits- und familienrechtliche Streitigkeiten und Rechtsstreitigkeiten mit Behörden und Ämtern.
Ablauf einer Schlichtung
Auf Antrag (schriftlich oder zu Protokoll beim Schiedsamt) führt die Schiedsperson eine Schlichtungsverhandlung mit den Streitparteien durch. Für den Antragsteller und Antragsgegner besteht persönliche Anwesenheitspflicht.
Neben dem Antragsteller und dem Antragsgegner können auch jeweils Beistände an der Verhandlung teilnehmen.
Das Schlichtungsergebnis wird von den Parteien gemeinsam erarbeitet und von der Schiedsperson protokolliert.
Das Protokoll ist vom Antragsteller, vom Antragsgegner und von der Schiedsperson zu unterschreiben.
Kosten einer Schlichtung
Für das Schlichtungsverfahren fallen in der Regel geringe Verfahrens- und Sachkosten von ca. 50 bis 80 € an.
Vorteile einer Schlichtung
Eine Schlichtung entscheidet und beendet den Streit, ist aber gleichzeitig auf Vergleich und Einigung angelegt, was (gerade in Nachbarschaftsstreitigkeiten) für das weitere Zusammenleben von Vorteil sein kann.
Ein Schlichtungsergebnis gilt für 30 Jahre und ist somit eine dauerhafte Lösung.
Im Rahmen dieser Konfliktlösung können Antragsteller und Antragsgegner viel Zeit, Geld und Nerven sparen.
Das Kostenrisiko ist gering.
Ein erfolgloser Schlichtungsversuch verbaut nicht den Klageweg.
Ihre Schiedspersonen im Amtsbereich
Die Gemeinden im Amtsbereich Geest und Marsch Südholstein (GuMS) sind in 6 Schiedsbezirke aufgeteilt, wobei sich die örtliche Zuständigkeit der jeweiligen Schiedsperson aus dem Wohnort des Antragsgegners ergibt.
Viele Informationen zum Schiedswesen und zum Verfahren finden Sie unter http://www.schiedsamt.de |
Schiedsmann
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