Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg über die Öffnung von bestimmten Verkaufsstellen an Sonntagen
Erweiterung der Ladenöffnungszeiten für bestimmte Verkaufsstellen
Information an die Bevölkerung der kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein
Informationen zum Aufbau von ambulanten Diagnostikzentren und der Vorgehensweise bei der Erkennung von Symptomen des Corona-Virus.
Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Pinneberg
Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Pinneberg
WICHTIGE INFO: Aktuelle Hinweise zu den Sitzungen der Ausschüsse, Gemeindevertretungen und Verbandsversammlungen der Zweckverbände
Das Amt Geest und Marsch Südholstein gibt Folgendes zu den in der nächsten Zeit geplanten Sitzungen der Gremien bekannt:
WICHTIGE INFO: Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen auf dem Gebiet des Kreises Pinneberg vom 15.03.2020
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
WICHTIGE INFO: FAQ zur Betreuung von Kindern
Im nachfolgend abrufbaren Dokument finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Betreuung Ihrer Kinder.
WICHTIGE INFO: Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren von Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen
Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG) vom'14. Dezember 2001 zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018, wird angewiesen:
WICHTIGE INFO: Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg zum Verbot öffentlicher Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen auf dem Gebiet des Kreises Pinneberg und zu weiteren Maßnahmen im Zusammenhang mit Veranstaltungen
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen: