Anordnung für ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern
Bekanntmachung des Amtes Geest und Marsch Südholstein über die Anordnung für ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern
Reetdachhäuser gelten aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandgefährdet. Vor diesem Hintergrund wird, um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern aus Anlass des Jahreswechsels vorzubeugen, nach § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (I.SprengV) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 b der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts angeordnet:
Das ohnehin vom 02. Januar bis zum 30. Dezember bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 wird für den Bereich der Gemeinden Appen, Groß Nordende, Heidgraben, Heist, Holm, Moorrege und Neuendeich des Amtes Geest und Marsch Südholstein wie folgt erweitert.
Am 31. Dezember 2025 und 01. Januar 2026 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 nur nach folgender Maßgabe verwendet (abgebrannt) werden:
1. Raketen dürfen nicht innerhalb eines Schutzabstandes im Umkreis von 200 m Entfernung von Gebäuden mit weicher Bedachung (Reetdach) abgebrannt werden.
2. Andere pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht innerhalb eines Schutzabstandes im Umkreis von 50 m von Gebäuden mit weicher Bedachung abgebrannt werden.
Die vollständige Bekanntmachung entnehmen Sie der Anlage: