Unternehmensflurbereinigung Rübke
Bekanntmachung für das Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg
Zum 01.10.2026 wird die
I. Anordnung der 4. Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung
wirksam.
Aufgrund der §§ 65 u. 66 i.V.m. 62 Abs. 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) wird hier-mit folgendes angeordnet:
Die Eigentümer der zum Unternehmensflurbereinigungsverfahren Rübke gehörenden Grundstücke werden in den Besitz und die Nutzung der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen.
Die tatsächliche Überleitung der Grundstücke in den neuen Zustand wird durch die Überlei-tungsbestimmungen (§ 66 FlurbG) vom 26.11.2025 geregelt. Mit den in den Überleitungsbe-stimmungen bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über (§ 66 Abs. 1 FlurbG). Diese Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.
Das Eigentum an den neuen Grundstücken geht auf die Beteiligten erst zu dem in der Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt über.
Die vollständige Bekanntmachung können Sie unten als PDF - Datei lesen.